Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen. Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen Cannabis weitergeben. Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.
Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.
Die Weitergabe durch Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben. Der Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen ist verboten.
Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:
- Gewicht in Gramm
- Erntedatum
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Sorte
- durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
- durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
- Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum
Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.
Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.
Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.