In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von den Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebaut werden. Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen. Geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige dürfen nur mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B. Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.