MABEWO begleitet den Klimawandel- Interview mit Jörg Trübel

Interviewer: Herr Trübl, vielen Dank, dass Sie sich heute die Zeit nehmen, um über die Herausforderungen des Klimawandels und die Rolle der MABEWO ENERGY AG zu sprechen. Beginnen wir mit einem aktuellen Thema: Wie positioniert sich MABEWO ENERGY im Kontext der Energiewende?

Jörg Trübl: Es ist mir ein Vergnügen, hier zu sein, und ich danke Ihnen für die Gelegenheit. Die MABEWO ENERGY AG ist an vorderster Front der Energiewende aktiv. Wir konzentrieren uns auf die lokale Gewinnung von sauberem Strom durch Solaranlagen, Deponieentgasungsanlagen und Biogasanlagen. Unser Ziel ist es, eine nachhaltige Zukunft zu gestalten, indem wir aktiv CO2- und CH4-Emissionen reduzieren und zur Erzeugung von CO2-Zertifikaten beitragen.

Interviewer: Nachhaltigkeit ist ein weitreichendes Konzept. Können Sie erläutern, wie MABEWO ENERGY dies in die Praxis umsetzt?

Jörg Trübl: Selbstverständlich. Nachhaltigkeit bei MABEWO bedeutet, dass wir nicht nur auf die Energieproduktion achten, sondern auch auf die Art und Weise, wie unsere Kunden, darunter Landwirte und Produzenten von Aromen und Duftstoffen, von unseren Technologien profitieren. Durch die Bereitstellung ganzheitlicher Lösungen, die von der Energieerzeugung bis hin zu schlüsselfertigen Systemen für die Lebens- und Futtermittelproduktion reichen, tragen wir dazu bei, Ressourcen wie Wasser, Land und Nährstoffe zu sparen. Dies führt zu einer massiven Reduktion von Emissionen, insbesondere durch den Wegfall von Transporten.

Interviewer: Wie sieht die Zukunft der Landwirtschaft in einer von der MABEWO AG gestalteten Welt aus?

Jörg Trübl: Unsere Vision für die Landwirtschaft ist eng mit dem Konzept des Indoor Farming und der Nahversorgung mit erneuerbaren Energien verbunden. Wir investieren in die Entwicklung dezentraler, modularer und automatisierter Lösungen, um eine effiziente und nachhaltige Produktion von Lebensmitteln, Tierfutter und Arzneipflanzen zu ermöglichen. Unsere Technologien ermöglichen es, hochwertige Produkte unter geschützten Bedingungen zu erzeugen, was nicht nur die Qualität sichert, sondern auch die Umwelt schont.

Interviewer: Welche Herausforderungen sehen Sie auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Welt und wie begegnet MABEWO ENERGY diesen?

Jörg Trübl: Die Herausforderungen sind vielfältig und reichen von der technologischen Entwicklung bis hin zu regulatorischen Hürden. Aber wir bei MABEWO ENERGY sind davon überzeugt, dass durch innovative Ansätze und eine enge Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern Fortschritte möglich sind. Unser internationales Projektgeschäft und unser tiefgreifendes Verständnis für nachhaltige Strategien versetzen uns in die Lage, auch in schwierigen Situationen wirkungsvolle Lösungen zu finden. Wir setzen konsequent auf erneuerbare Energien und effiziente Verfahren, um einen wesentlichen Beitrag zum globalen Klimaschutz zu leisten.

Interviewer: Herr Trübl, ich danke Ihnen für dieses aufschlussreiche Gespräch und wünsche der MABEWO ENERGY AG weiterhin viel Erfolg bei ihren wichtigen Projekten.

Jörg Trübl: Vielen Dank. Es war mir eine Ehre, unsere Vision und Arbeit mit Ihnen zu teilen.

Interview mit Dr. Stefan Gall vom Unternehmen MABEWO

Interviewer: Dr. Gall, vielen Dank, dass Sie sich heute die Zeit nehmen. Die MABEWO PHYTOPHARM AG hat sich in der Produktion von Arzneipflanzen einen Namen gemacht. Wie passt die Cannabisproduktion in Ihre Unternehmensphilosophie?

Dr. Stefan Gall: Vielen Dank für die Einladung. Nun, unsere Philosophie bei MABEWO PHYTOPHARM dreht sich um Nachhaltigkeit, Effizienz und die Bereitstellung hochqualitativer Lösungen für die pharmazeutische Industrie. Cannabis als Arzneipflanze fügt sich nahtlos in dieses Konzept ein, da die Produktion unter kontrollierten Bedingungen stattfindet, die wir mit unseren innovativen Technologien optimal unterstützen können.

Interviewer: Cannabis Social Clubs gewinnen in einigen Regionen an Popularität. Wie können Ihre Systeme diesen Clubs Vorteile bieten?

Dr. Stefan Gall: Unsere Systeme sind ideal für Cannabis Social Clubs, da sie eine kontrollierte Umgebung bieten, die präzise auf die spezifischen Bedürfnisse des Cannabisanbaus abgestimmt ist. Mit unseren modularen und skalierbaren Lösungen können Clubs genau die Menge produzieren, die sie benötigen, und dabei höchste Qualitätsstandards einhalten. Zudem ermöglicht unsere Technologie eine umweltfreundliche Produktion, die Ressourcen wie Wasser und Land schont.

Interviewer: Die regulatorischen Anforderungen im Cannabisbereich sind bekanntlich hoch. Wie gewährleisten Ihre Systeme die Einhaltung dieser Standards?

Dr. Stefan Gall: Unsere Anlagen sind so konzipiert, dass sie den strengen regulatorischen Anforderungen der Pharma-Industrie gerecht werden. Dies beinhaltet unter anderem die genaue Kontrolle von Licht, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Nährstoffen. Unsere automatisierten Systeme sorgen für eine konstante und reproduzierbare Produktqualität, was essentiell für die Einhaltung der regulatorischen Standards ist.

Interviewer: Die Implementierung neuer Technologien kann oft herausfordernd sein. Wie unterstützt MABEWO PHYTOPHARM Kunden bei der Einführung Ihrer Systeme?

Dr. Stefan Gall: Wir legen großen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Von der ersten Konzeptphase bis zur endgültigen Implementierung stehen wir unseren Kunden beratend zur Seite. Unser Ansatz ist es, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die speziell auf die individuellen Anforderungen und Gegebenheiten jedes Kunden zugeschnitten sind. Darüber hinaus bieten wir umfassende Schulungen und Support, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Interviewer: Abschließend, Dr. Gall, wie sehen Sie die Zukunft der Cannabisproduktion in Bezug auf Technologie und Nachhaltigkeit?

Dr. Stefan Gall: Die Zukunft der Cannabisproduktion liegt definitiv in der Nutzung fortschrittlicher Technologien, die nicht nur die Effizienz und Qualität der Produktion steigern, sondern auch nachhaltige Praktiken fördern. Bei MABEWO PHYTOPHARM sind wir stolz darauf, an der Spitze dieser Entwicklung zu stehen und Lösungen anzubieten, die sowohl umweltfreundlich als auch ökonomisch sind. Wir sind überzeugt, dass dies der einzige Weg ist, um die langfristige Nachhaltigkeit in der Branche sicherzustellen.

Interviewer: Dr. Gall, ich danke Ihnen für dieses aufschlussreiche Gespräch und wünsche MABEWO PHYTOPHARM weiterhin viel Erfolg.

Dr. Stefan Gall: Ich danke Ihnen. Es war mir eine Freude.

Was passiert kindern oder Jugendlichen die Cannabis konsumieren?

Zunächst wird das Cannabis durch die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt. Außerdem werden die Personensorgeberechtigten über den Verstoß gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, informiert. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Diese Maßnahmen sollen den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und einen weiteren Konsum einzustellen.

Präventation

Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet (www.infos-cannabis.de). Diese bündelt Informationen zu dem Gesetz und den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung, Suchtbehandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweisen. Gleichzeitig wird die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiterentwickelt.

Für konsumierende Jugendliche sind niedrigschwellige Frühinterventionsangebote zur Konsumreflektion auszubauen. Außerdem sind Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene in allen Bereichen zu stärken.

Dürfen Anbauvereinigungen Cannabios versenden?

Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an Mitglieder oder sonstige Personen weder versenden noch liefern oder liefern lassen.

Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), so darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt Voraussetzungen: Er muss vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.

Wie ist das mit Cannbissamen?

Lediglich der Versand und die Lieferung von Cannabissamen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder ist zulässig. Dabei sind unter anderem aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Dokumentations und auch Berichtspflichten

Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen dienen dem Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes. Dazu müssen Anbauvereinigungen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenem Cannabis haben.

Um den Gesundheitsschutz zu garantieren und im Falle von illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder bei Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.

Einmal jährlich haben Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde die Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitzuteilen. Die zuständige Landesbehörde soll anhand der Mengendaten erkennen können, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt. Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.

Zudem haben Anbauvereinigungen den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.

Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.

Wie erfolgt die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis?

Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen. Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen Cannabis weitergeben. Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.

Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Die Weitergabe durch Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben. Der Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen ist verboten.

Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:

  • Gewicht in Gramm
  • Erntedatum
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Sorte
  • durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
  • durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
  • Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.

Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.

Wer darf in einer Anbauvereinigung dann Cannabis anbauen?

In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von den Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebaut werden. Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen. Geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige dürfen nur mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B. Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.

Wie viel Cannabis darf eine Anbauvereinigung anbauen?

Die Erlaubnis für die Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen beschränkt. Diese ergeben sich daraus, wie viel Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich ist. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis beinhalteten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigung das darüberhinausgehende Cannabis zu vernichten. Bei wiederholten Verstößen gegen die festgelegten Eigenanbau- und Weitergabemengen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Sollte sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum verändern (zum Beispiel weil Mitglieder austreten oder neu eintreten), so ist die Erlaubnis bzgl. der Eigenanbau- und Weitergabemengen anzupassen, wenn die Anbauvereinigung die Veränderung glaubhaft machen kann.

Welche Unterlagen benötige ich für die Beantragung einer Erlaubnis?

Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

  • Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
  • zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
  • ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
  • Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
  • Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
  • Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
  • voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
  • Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
  • ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Übrigens die zuständige Behörde wird von den Bundesländern betsimmt. Die erteilte Erlaubnis gilt dann üblicherweise für 7 Jahre.