Welche Schutzmaßnahmen gibt es für Kinder-und Jugendliche?

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:

  • Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
  • Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.
  • Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
  • Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
  • Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  • Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
  • Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
  • Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
  • Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
  • Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.

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