Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei. Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums ist ebenfalls straffrei. Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums. Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sollen grundsätzlich straffrei sein. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.
Die Strafrahmen im Cannabisgesetz für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige wurden angehoben:
- Anhebung Mindeststrafrahmen für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
Außerdem wird der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet. Auch ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann erfolgen.
Zudem wurden Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz vorgenommen:
- Schärfung der Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre, in den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.